Pflegeversicherung: Auswirkungen des PUEG

Am 26. Mai 2023 wurde der Gesetzesentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (kurz PUEG) verabschiedet. Damit wurden Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im deutschen Pflegesystem auf den Weg gebracht, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen. Im Zentrum stehen neben der Anhebung der Leistungsbeträge durch die Pflegeversicherung außerdem Maßnahmen zur Stabilisierung der Pflege, bessere Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende und die Digitalisierung in der Langzeitpflege. Im Folgenden geben wir zu einigen grundlegenden Aspekten Orientierung.
Anhebung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung durch das PUEG
Zur Entlastung der Pflegebedürftigen angesichts steigender Kosten im Gesundheitsbereich und zur Unterstützung ihrer Angehörigen sind gestaffelte Anpassungen der Leistungsbeträge vorgesehen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Stärkung der ambulanten Pflege.
- Zum 1. Januar 2024 erfolgt eine Erhöhung der Hauptleistungen im häuslichen Bereich: Das Pflegegeld wird um 5 Prozent angehoben. Gleichzeitig erfahren auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, welche die häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste umfassen, eine Erhöhung um 5 Prozent.
- Ab dem 1. Januar 2025 steigen sämtliche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen als auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen erfahren mit dieser Anpassung eine Erhöhung um 4,5 Prozent.
- Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Anpassung vorgesehen, welche sich an der Entwicklung der Kerninflationsrate der vorangegangenen drei Kalenderjahre, für die zu diesem Zeitpunkt Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden erneut sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung automatisch dynamisiert und an diese Kennzahl gebunden.
Pflegeunterstützungsgeld – als Leistung der Pflegekasse
Die Arbeitsgesetzgebung, genauer gesagt § 2 des Pflegezeitgesetzes, gewährt Beschäftigten das Recht, bis zu zehn Arbeitstage aus der Arbeitswelt fernzubleiben, sofern dies notwendig ist. Dieses Recht gilt im Falle einer akut auftretenden Pflegesituation bei einem pflegebedürftigen nahen Angehörigen: Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
Ein Jahresbetrag der Pflegekasse gemäß PUEG
Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden gemäß einem neuen § 42a SGB XI (Sozialgesetzbuch) zu einem einheitlichen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Dadurch wird ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bereitgestellt. Diese Summe steht den Anspruchsberechtigten zur flexiblen Nutzung für beide Arten der Pflege zur Verfügung.
Neuregelung der Kosten für Pflegeleistungen bei der Verhinderungspflege
Mit der Neuregelung der Verhinderungspflege hat der Gesetzgeber vor allem Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Blick (Pflegegrade 4-5, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs). Neben der Verlängerung des Anspruchs auf bis zu 8 Wochen im Jahr stehen ab 2024 nun bis zu 1.774 Euro zur Verfügung.